Leica 18430 Digital Camera User Manual


 
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Automatische Blitz-Zuschaltung mit längeren
Verschlusszeiten -
Für gleichzeitige angemessenere, d.h. hellere Wiedergabe dunkler
Hintergründe und Blitz-Aufhellung des Vordergrunds. Um das Ver–
wacklungsrisiko zu minimieren, wird die Verschlusszeit bei den
anderen Betriebsarten mit Blitz-Zuschaltung nicht über
1
/
30
s hinaus
verlängert. Deshalb wird der bei Aufnahmen mit Blitzeinsatz nicht vom
Blitzlicht ausgeleuchtete Hintergrund oft stark unterbelichtet.
Für eine angemessene Berücksichtigung des vorhandenen Umge-
bungslichts werden die in solchen Aufnahmesituationen erforderli-
chen längeren Belichtungszeiten (bis zu 30s) hier zugelassen.
Hinweise:
Je nach den
Autom. ISO-Einst. kann es sein, dass die Kamera
möglicherweise keine längeren Verschlusszeiten unterstützt, da in
solchen Fällen die Erhöhung der ISO-Empfindlichkeit Vorrang hat.
Die längste Verschlusszeit kann mit
Längste Bel-Zeit festgelegt
werden.
Automatische Blitz- und Vorblitz-Zuschaltung mit längeren
Verschlusszeiten -
Für die Kombination der zuletzt beschriebenen Situationen bzw.
Funktionen.
Studio-Betriebsart -
Diese Betriebsart ist ausschließlich für kabelloses Auslösen anderer
Blitzgeräte vorgesehen, z.B. von Studio-Blitzgeräten, die mit einer
Slave-Funktion ausgestattet sind. Diese werden optisch durch den
Kamerablitz ausgelöst. Die Funktion kann nicht für die normale
Blitzfotografie genutzt werden.
Hinweis:
Zur Vermeidung verwackelter Aufnahmen mit den längeren Ver-
schlusszeiten in den Betriebsarten
, und sollten Sie
die Kamera ruhig halten, d. h. aufstützen oder ein Stativ verwenden.
Alternativ können Sie eine höhere Empfindlichkeit wählen.
BLITZREICHWEITE
Der nutzbare Blitzbereich hängt von den manuell eingestellten bzw.
von der Kamera eingesteuerten Blenden- und Empfindlichkeitswerten
ab. Für eine ausreichende Ausleuchtung durch das Blitzlicht ist es
entscheidend, dass das Hauptmotiv innerhalb der jeweiligen Blitz–
reichweite liegt. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte den techni-
schen Daten auf S. 94.